Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 3

§ 3 – Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen. (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Jugendliche dürfen unter Aufsicht mit Waffen oder Munition umgehen, wenn sie in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen.
  • Der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten ist für Jugendliche erlaubt.
  • Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Altersanforderungen für Kinder und Jugendliche genehmigen.
  • Ausnahmen sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.
  • Öffentliche Interessen dürfen durch die Ausnahmen nicht gefährdet werden.